Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Längerfristige Observation, § 163f StPO

Planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten, die länger als durchgehend 24 Stunden dauert oder mit Unterbrechung mehr als zwei Tage stattfindet (§ 163f Abs. 1 S. 1)
 
  • Von kurzfristiger Observation abzugrenzen, die auf die Ermittlungsgeneralklausel gestützt wird
  • Stellt ausschließlich auf die Dauer der Observation ab
  • gilt für jede längerfristige Observation unabhängig davon, ob sie mit oder ohne technische Mittel (i.S.d. § 100h Abs.1 Nr. 2) durchgeführt wird
  • bedarf der richterlichen Anordnung; StA und deren Ermittlungspersonen kommt eine Eilzuständigkeit zu
  • Anfangsverdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung muss vorliegen
  • Kann sich gegen den Beschuldigten selbst, seine Kontaktperson oder gegen unbeteiligte Dritte richten

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