1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Verwerflichkeit - TB Nötigung, § 240 StGB

Das Mittel zur Zweckerreichung ist verwerflich, wenn es als sittlich missbilligend angesehen werden kann. Also die sittliche Misbilligung des Mittels der Gewalt oder der Drohung oder der Verknüpfung beider mit dem durch die Nötigung angestrebten Zweck.
 
Prüfung i.R.d. Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB, sog. Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.

Diskussion