1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Fremde bewegliche Sache - TB Diebstahl, § 242 StGB

Fremd: eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (§§ 929 ff. BGB beachten).
 
Beweglich: eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
 
Sache: eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB (auch Leichenteile, Tiere etc.)

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