1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Fremder Gewahrsam - TB Diebstahl, § 242 StGB

Gewahrsam ist das von einem (auch generellem) Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsaufassung.
 
Konkretisierung:
Eine andere Person als der Täter muss also die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausüben und das Opfer muss ohne Hindernisse auf die Sache zugreifen können und wissen, wo sich die Sache befindet.

Diskussion