Ist die Androhung eines Zwangsmittels ein Verwaltungsakt?

  • Ja
  • Nein
Die Androhung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar. 
Die Androhung kann mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt gem. § 70 II 1 NPOG verbunden werden.
Sie soll mit dem durchzusetzenden VA verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Diskussion