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Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)
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Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) - Welche Schlagworte werden mit dieser Entscheidung verbunden? - Bedeutung der Entscheidung?
Schlagworte: lebenslange Freiheitsstrafe heißt bei verfassungskonformer Auslegung nicht bis ans Lebensende / ein Leben lang, restriktive Auslegung der Mordmerkmale, Menschenwürde
Bedeutung: Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar).
Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen…
Leitsätze: 1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
Schlagworte: lebenslange Freiheitsstrafe heißt bei verfassungskonformer Auslegung nicht bis ans Lebensende / ein Leben lang, restriktive Auslegung der Mordmerkmale, Menschenwürde
Bedeutung: Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar).
Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen…
Leitsätze: 1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
Schlagworte : lebenslange Freiheitsstrafe heißt bei verfassungskonformer Auslegung nicht bis ans Lebensende / ein Leben lang, restriktive Auslegung der Mordmerkmale, Menschenwürde Bedeutung: Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar). Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen… Leitsätze: 1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen. 3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. 4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
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