Grundrechte 2024 Karteikarten

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02 - Technik der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte - allgemein)

Sind gemischtwirtschaftliche Unternehmen grundrechtsfähig?

Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: an juristischen Person des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) sind neben natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) beteiligt
Da juristische Personen nur Träger von Grundrechten sind, weil und soweit ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen ist, ist bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu differenzieren:
  • Bei beherrschenden Einflussnahme der öffentlichen Hand, kommen als Grundrechtsträger nicht in Betracht. Stehen also mehr als die Hälfte der Anteile des Unternehmens im Eigentum der öffentlichen Hand, ist die Grundrechtsfähigkeit des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens abzulehnen.
  • Liegt hingegen mehr als die Hälfte des Kapitals im Eigentum der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, ist eine Grundrechtsfähigkeit des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zu bejahen.