Maßnahmen im staatsanwaltschaftl. Vorverfahren

ambulante erzieherische Maßnahmen (§ 71 I JGG)
  • zB Anordnung bzgl. Berufstätigkeit und Freizeitgestaltung
  • gibt aber keine Sanktionsmöglichkeit bei Nichtbefolgung

einstweilige Unterbringung im Heim (§ 71 II JGG)
  • insbes. bei erheblicher Wiederholungsgefahr

Untersuchungshaft (§§ 72 JGG, 112ff. StPO)

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