Revisionsklausur

Können E-Mails nach § 94 StPO beschlagnahmt werden?

(P) Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme
--> im Schutzbereich des Art. 10 GG (Kommunikationsvorgang) gilt §§ 100a, 100e StPO
 
1. Phase: Übertragung der E-Mail vom Absender an den Provider
--> §§ 100a, 100e StPO, da die Übertragung ein Telekommunikationsvorgang ist
 
2. Phase: Speicherung der E-Mail beim Provider
  • Offener Zugriff
    • §§ 94, 98 StPO
    • zwar Teil des Telekommunikationsvorganges im Sinne des Art. 10 GG (geht von Gesamtvorgang, nicht von technischen Einzelschritten aus)
    • Gesetzgeberischer Wille, dass § 94 StPO ohne speziellere EGL nach §§ 99, 100a StPO nicht anwendbar sein darf, nicht erkennbar
      • WL des § 94 StPO lässt Erstreckung auf nichtkörperliche Gegenstände zu
  • Verdeckter Zugriff
    • §§ 100a, 100e StPO
    • nach § 100a auch ruhende Mails, nicht nur "neue" Mails (keine zeitliche Einschränkung, anders als § 100a V 1 Nr. 1b StPO - Quellen TKÜ)
    • endgespeicherte Mails können zudem nach § 94 StPO beschlagnahmt werden
 
3. Phase: Während der Übertragung der E-Mail nach Abruf an den Empfänger
--> §§ 100a, 100e StPO, da die Übertragung ein Telekommunikationsvorgang ist
 
4. Phase: Nach Ankunft der Nachricht beim Empfänger
--> § 94 StPO, da Schutzbereich des Art. 10 GG mit Ankunft der Nachricht endet

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