Sachenrecht 2014

Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Berechtigten

Wie kann das Eigentum durch Einschaltung einer Geheißperson übergehen, obwohl in diesen Fällen der Erwerber bzw. Veräußerer keinen Besitz erlangt?

Für den Besitzerwerb als Bestandteil der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB auf Seiten des Erwerbers ist es ausreichend, wenn der Besitz auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten (seine Geheißperson) übertragen wird. Die Geheißperson des Erwerbers ist weder Besitzdiener noch Besitzmittler. Zwischen dem Erwerber und der Geheißperson besteht keine besitzrechtliche Beziehung. Da aber die Geheißperson auf Weisung (Geheiß) des Erwerbers den Besitz erlangt, ist ein Besitzerwerb i.S.d. § 929 S. 1 BGB auf Seiten des Erwerbers zu bejahen.

Spiegelbildlich kann auch der Veräußerer dem Erwerber den Besitz verschaffen, wenn zwar nicht der Veräußerer selbst, aber seine Geheißperson Besitzer der Sache ist.

Möglich ist auch das Auftreten von Geheißpersonen sowohl auf Erwerber- als auch auf Veräußererseite.

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