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§252 (1) Nr. 4 HGB (Ungleichheit)
Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Abschlusstichtag entstanden sind, selbst wenn erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekanntgeworden sind.
Wertaufhellungsprinzip
Umstände, die nach dem Bilanzstichtag bereits vorliegen und zwische Bilanzstichtag und Bilanzaufstellungstag bekannt werden, sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen (s. Beispiel 1)
Umstände zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, aber objektiv die Verhältnisse am Bilanzstichtig wiedergeben. Bsp. keine PWB, wenn bekannt ist, dass Forderung eingegangen ist.
Beispiel 1: Ein Unternehmer liefert am 10.12.05 Ware mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen an einen Kunden aus. Der Kunde meldet am 15.12. Insolvenz an. Der Unternehmer weiß davon noch nichts und weist dementsprechend am Bilanzstichtag, dem 31.12.05, eine Forderung aus Lieferung und Leistung in voller Höhe aus. Bis zum endgültigen Aufstellen des Jahresabschlusses vergehen allerdings noch weitere 2 Monate, in denen der Unternehmer von der Insolvenz des Kunden erfährt. Nun muss dem Wertaufhellungsprinzip folgend die Forderung als dubios bzw. sogar uneinbringlich eingestuft werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird notwendig.
Wichtig hierbei ist, dass die Insolvenz in das vergangene Geschäftsjahr fällt. Da die zeitgemäße Abgrenzung beim Bilanzieren entscheidend ist, wäre die Insolvenz, wenn sie erst im Januar eingetreten wäre, nicht in der Bilanz 2005 anzusetzen, sondern erst im Folgejahr 2006.
Diese „wertaufhellenden Tatsachen “ sind zu unterscheiden von„wertbeeinflussenden “ , die erst nach dem Abschlussstichtag (31.12.) eingetreten sind. (dann s. oben Beispiel in 2006 Korrektur!)
Werbeeinflussenden Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen in der Bilanz nicht berücksichtigt werden.
Erlangt der Unternehmer nach Aufstellung der Bilanz eine Erkenntnis, die den Bilanzansatz beeinflusst, kann diese Erkenntnis nicht mehr berücksichtigt werden.
Gewinne dürfen jedoch erst ausgewisen werden, wenn Sie realisiert sind.
§252 (1) Nr. 4 HGB (Ungleichheit)
Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Abschlusstichtag entstanden sind, selbst wenn erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekanntgeworden sind.
Wertaufhellungsprinzip
Umstände, die nach dem Bilanzstichtag bereits vorliegen und zwische Bilanzstichtag und Bilanzaufstellungstag bekannt werden, sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen (s. Beispiel 1)
Umstände zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, aber objektiv die Verhältnisse am Bilanzstichtig wiedergeben. Bsp. keine PWB, wenn bekannt ist, dass Forderung eingegangen ist.
Beispiel 1: Ein Unternehmer liefert am 10.12.05 Ware mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen an einen Kunden aus. Der Kunde meldet am 15.12. Insolvenz an. Der Unternehmer weiß davon noch nichts und weist dementsprechend am Bilanzstichtag, dem 31.12.05, eine Forderung aus Lieferung und Leistung in voller Höhe aus. Bis zum endgültigen Aufstellen des Jahresabschlusses vergehen allerdings noch weitere 2 Monate, in denen der Unternehmer von der Insolvenz des Kunden erfährt. Nun muss dem Wertaufhellungsprinzip folgend die Forderung als dubios bzw. sogar uneinbringlich eingestuft werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird notwendig.
Wichtig hierbei ist, dass die Insolvenz in das vergangene Geschäftsjahr fällt. Da die zeitgemäße Abgrenzung beim Bilanzieren entscheidend ist, wäre die Insolvenz, wenn sie erst im Januar eingetreten wäre, nicht in der Bilanz 2005 anzusetzen, sondern erst im Folgejahr 2006.
Diese „wertaufhellenden Tatsachen “ sind zu unterscheiden von„wertbeeinflussenden “ , die erst nach dem Abschlussstichtag (31.12.) eingetreten sind. (dann s. oben Beispiel in 2006 Korrektur!)
Werbeeinflussenden Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen in der Bilanz nicht berücksichtigt werden.
Erlangt der Unternehmer nach Aufstellung der Bilanz eine Erkenntnis, die den Bilanzansatz beeinflusst, kann diese Erkenntnis nicht mehr berücksichtigt werden.
Gewinne dürfen jedoch erst ausgewisen werden, wenn Sie realisiert sind.
§252 (1) Nr. 4 HGB (Ungleichheit) Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Abschlusstichtag entstanden sind, selbst wenn erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekanntgeworden sind. Wertaufhellungsprinzip Umstände, die nach dem Bilanzstichtag bereits vorliegen und zwische Bilanzstichtag und Bilanzaufstellungstag bekannt werden, sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen (s. Beispiel 1) Umstände zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, aber objektiv die Verhältnisse am Bilanzstichtig wiedergeben. Bsp. keine PWB, wenn bekannt ist, dass Forderung eingegangen ist. Beispiel 1: Ein Unternehmer liefert am 10.12.05 Ware mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen an einen Kunden aus. Der Kunde meldet am 15.12. Insolvenz an. Der Unternehmer weiß davon noch nichts und weist dementsprechend am Bilanzstichtag, dem 31.12.05, eine Forderung aus Lieferung und Leistung in voller Höhe aus. Bis zum endgültigen Aufstellen desJahresabschlusses vergehen allerdings noch weitere 2 Monate, in denen der Unternehmer von der Insolvenz des Kunden erfährt. Nun muss dem Wertaufhellungsprinzip folgend die Forderung als dubios bzw. sogar uneinbringlich eingestuft werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird notwendig. Wichtig hierbei ist, dass die Insolvenz in das vergangene Geschäftsjahr fällt. Da die zeitgemäße Abgrenzung beim Bilanzieren entscheidend ist, wäre die Insolvenz, wenn sie erst im Januar eingetreten wäre, nicht in der Bilanz 2005 anzusetzen, sondern erst im Folgejahr 2006. Diese „wertaufhellenden Tatsachen“ sind zu unterscheiden von „wertbeeinflussenden“ ,die erst nach dem Abschlussstichtag (31.12.) eingetreten sind. (dann s. oben Beispiel in 2006 Korrektur!) Werbeeinflussenden Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen in der Bilanz nicht berücksichtigt werden. Erlangt der Unternehmer nach Aufstellung der Bilanz eine Erkenntnis , die den Bilanzansatz beeinflusst , kann diese Erkenntnis nicht mehr berücksichtigt werden. Gewinne dürfen jedoch erst ausgewisen werden, wenn Sie realisiert sind.
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