Rewe - Teil 1      

Erklären Sie das Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG?

Es gilt auch bei der Gewinnermittlung nach §5(1)EStG die Gewinnermittlungsformel des §4 (1) EStG. Zusätzlich ist jedoch das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln.

Während also §4 (1) EStG für alle diejenigen gilt, die nach Handelsrecht nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen (Selbständige, L&F), kommt §5(1) EStG bei allen Gewerbetreibenden, unabhängig davon ob Sie verpflichtet sind zu bilanzieren oder dies freiwillig tun, zur Anwendung. §5 (1) EStG bindet also alle bilanzierenden Gewerbetreibenden an die Vorschriften des Handelsrechts (Maßgeblichkeitsgrundsatz).

HGB (HB)⇒EStG (SB)

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Gibt es eigene steuerliche Wahlrechte, können unabhängig von Handelsbilanz ausgeübt werden (§5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG)
  • Gibt es eigene steuerliche Bewertungsvorschriften, gehen diese dem Handelsrecht vor (Bewertungsvorbehalt des §5  Abs. 6 EStG)

Diskussion