SchR AT

VSS für Zurückbehaltungsrecht aus § 273
(Merkformel und VSS)

Merkformel:
Gegenanspruch - fällig - konnex
 
 
1.
- es müssen wechselseitige (!!), nicht synallagmatische (gegenseitige) Forderungen bestehen (Gegenanspruch)
- Ungleichartigkeit (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!!) Gleichartigkeit von Anspruch und Gegenanspruch nicht erforderlich (im Gegensatz zur Aufrechnung §§ 387 ff)
 
2.
- die bestehende Gegenforderung muss fällig und durchsetzbar (also einredefrei sein (s. aber § 215 BGB).
 
3.
Konnexität ("selbes rechtliches Verhältnis" sehr sehr weit: innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis.)
 
4.
keine Hindernisse
es darf keine vertragliche (aber Achtung § 309 Nr 2b) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (§ 570 BGB) vorliegen
 

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