SchR AT

Was geht aus § 388 zur Natur der Aufrechnung hervor?

- durch Erklärung -> einseitiges Rechtsgeschäft
- gegenüber einem anderen -> empfangsbedürftig
=> einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
 
außerdem: 
eine Aufrechnung muss für ihre Wirksamkeit erklärt werden und tritt nicht einfach von alleine ein, sobald sich schon entsprechende Forderungen gegenüber stehen. 
allerdings tritt eben mit Erklärung ihre Wirkung ein -> also is sie ein GESTALTUNGSRECHT
als Gestaltungsrecht ist die Aufrechnung grundsätzlich bedingungsfeindlich

Diskussion