SchR AT

An was sollte gedacht werden, wenn es um Ansprüche aus Produkthaftung (insbes. SE aus § 1 ProdHaftG)?
in Bezug auf den Hersteller

Hersteller kann nicht nur der Hersteller im engeren Sinne sein,

sondern auch

Haftung eines Händlers als Importeur, § 4 II ProdHaftG 

Grundsätzlich haftet nach dem ProdHaftG der Hersteller. § 4 II ProdHaftG erweitert den Kreis der Hersteller indes auch auf solche Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens einführen. 

Diskussion