Gesellschaftsrecht 2016

02 GbR, OHG und KG: Entstehen durch Vertrag und Beendigung

Können die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf einen Gesellschaftsvertrag Anwendung finden, der als Scheingeschäft (§ 117 BGB) abgeschlossen wird?

Nein, denn bei Scheingeschäften fehlt es bereits am äußeren Tatbestand einer Willenserklärung. Erklärungen, die mit dem Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, lassen nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Ist der Gesellschaftsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden, liegt kein Vertrag (nicht einmal ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag) vor, weil dann die Gesellschafter ihre Rechtsbeziehungen zueinander gerade nicht dem Gesellschaftsrecht unterstellen wollten. In diesem Fall entsteht also keine fehlerhafte Gesellschaft, es gilt das Folgende:
  • Im Innenverhältnis gilt nach § 117 Abs. 2 BGB das Gewollte.
  • Die Abwicklung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
  • Gutgläubige Dritte, etwa Gläubiger, werden in solchen Fällen nur über die Rechtsscheinshaftung der „Gesellschafter“ geschützt, die zurechenbar den Rechtsschein einer wirksamen Gesellschaft geschaffen haben. Ein Anspruch gegen die Scheingesellschaft selbst ist nicht möglich.

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