Gesellschaftsrecht 2016

03 GbR, OHG und KG: Das Außenverhältnis

Wird durch eine Klage gegen den Gesellschafter einer OHG auch die Verjährung der Gesellschaftsschuld gehemmt?

Die Schuld des Gesellschafters unterliegt der gleichen Verjährung wie die Schuld der Gesellschaft. Die Verjährung der Gesellschaftsschuld wird gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) durch eine Klage gegen die Gesellschaft. Fraglich ist, welche Auswirkungen eine Klage gegen den Gesellschafter hat.
  • Der BGH hat erwogen, ob eine solche Klage auch die Verjährung der Gesellschaftsschuld „unterbricht“ (heute: Hemmung vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), eine Entscheidung aber offengelassen. In der Literatur wird diese Möglichkeit abgelehnt. Die Schuld des Gesellschafters sei abhängig von der Gesellschaftsschuld und nicht umgekehrt. Danach hemme die Klage gegen den Gesellschafter die Verjährung der Gesellschaftsschuld nicht.
  • Der Gesellschafter kann sich aber nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen, wenn die Verjährung ihm gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist. Mit der Einreichung der Klage muss der Gesellschafter damit rechnen, für die Gesellschaftsschuld einstehen zu müssen, unabhängig davon, ob der Gläubiger auch gegen die Gesellschaft selbst vorgeht.

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