Strafrecht BT I (Vermögensdelikte) 2017

01. Diebstahl

In welchem Verhältnis stehen § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zueinander?

Nach überwiegender Auffassung erfüllt der Wohnungseinbruchdiebstahl auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da es sich bei der Wohnung um einen Spezialfall des umschlossenen Raumes handelt. Der Diebstahl  - auch im besonders schweren Fall - wird aber von der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) verdrängt.

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