SchR AT

wieso hast du dir an § 320 jew. § 556 b und § 641 kommentiert?

Der Grundsatz nicht zu Vorleistungen verpflichtet zu sein gilt nur, wenn man nicht ausnahmsweise aus Vertrag oder Gesetz vorzuleisten verpflichtet ist. § 556b und § 641 sind gesetzlich normierte Ausnahmen davon.

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