Einsatztauchen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Füllanlagen für Atemluft bei bestimmter Größe und Füllleistung erlaubnisbedürftig.
Wem ist die Anlage vorzuführen, wer erteilt die Erlaubnis und wozu berechtigt sie?

• Die Füllanlage ist einer befähigten Person vorzuführen.
• Nach Prüfung der Anlage und Übersendung der Unterlagen an die Erlaubnisbehörde, erteilt diese die Erlaubnis zum Errichten und Betreiben der Füllanlage (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt).

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