Diagnostik

3.2. Grundsätze zur Schweigepflicht

„....Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann dann in einer Notstandslage entschuldbar sein, wenn sie dazu dient, einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Es entschuldigt jedoch nur eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt. Sollte der Gewissenskonflikt für den/die betroffene/n Psychologe/in nicht lösbar sein, kann er/sie sich an den Ethikausschuss des Psychologenbeirates wenden.“

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