öffR - POR

Standartbefugnisse

Ingewahrsamnahme - (P) Verbringungsgewahrsam

Bsp: Obdachloser belästigt Passanten, nach Verwarnung transportiert Polizei ihn schließlich weg (idR an den Rand der Stadt)

h.M. keine Ingewahrsamnahme
(+) Zweck der Maßnahme ist lediglich, den Betroffenen wegzuschaffen; Gewahrsam setze hingegen den Zweck voraus, ein Herrschafts-Verh zu begründen

a.A.*: Verbringungsgewahrsam als Ingewahrsamnahme angesehen
(+) kein Unterschied, ob der Betroffene im Auto festgehalten werde oder in einer Polizeieinrichtung

→ bes. Ermächtigungs-Grdl nötig, § 35 ≠ ausreichend
DANN wäre Verbringungsgewahrsam rw!

*Muckel:
- lässt sich auch nicht auf Generalklausel stützen
- es handelt sich jdf um eine Freiheitsbeschränkung
> Art. 104 I 1 GG: ges. Grdl iFv hinr. bestimmtem ParlamentsG
-> sollte als weitere Standardmaßnahme vom GesG geregelt werden

Diskussion