Lernfeld 1

Rechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten gleichberechtigte Mitbestimmungsrechte Beginn und Ende der Arbeitszeit Fragen zur Ordnung des Betriebes und zum Verhalten der Arbeitnehmer Festsetzung der Akkord setze Form und Ausstattung von Sozialeinrichtung Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen kommt es zu Konflikten kann eine Einigungsstelle eingerichtet werden die Einigungsstelle wird nur tätig wenn beide Seiten die beantragen oder mit ihrer Tätigkeit werden einverstanden sind in diesen Fällen ersetzt ihre Entscheidung die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur wenn beide Seiten nicht den Anspruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben
Bei personellen Angelegenheiten Betriebsrat eingeschränkte Mitbestimmungsrechte das heißt der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören dieser hat ein Widerspruchsrecht kommt es hier zu keiner Lösung kann eine Entscheidung nur vor dem Arbeitsgericht getroffen werden Beispiel personelle Einsatzmaßnahmen wie Einstellung Kündigung VersetzungVersetzung
 der Betriebsrat hat ein unterrichtungs und beratungsrecht der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat in Angelegenheiten der Personalplanung bei Investitionen bei der Planung von Arbeitsprozessen Arbeitsabläufen und so weiter rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten der Betriebsrat hat in Bezug auf betriebliche Vorgänge ein Informationsrecht das heißt der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren

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