Teil 3

Rechtskunde BGB 2

Gefahrenübergang bei sperrigen Dingen oder bei Versandhandel

§433  Zwischen Verbraucher und Unternehmer
 
Wird Ware an den Käufer versendet, weil
a) es in der Natur der Sache liegt(sperriges)
b) es sich um Versandhandel dreht,
 
geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat.

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