Zivil, ZV, GBO und Kosten

ZV: Überweisung zur Einziehung

Regelfall!

Befugnis des Gläubigers, die gepfändete Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, § 836 I ZPO;
kein gesetzlicher Forderungsübergang!(Schuldner bleibt Forderungsinhaber)(Befriedigung des Gläubigers erst mit Zahlung des Drittschuldners)

bei Abwendungsbefugnis nur zur Einziehung (Hinterlegung)!

Diskussion