3_Gebühren

In welchem Fall tritt keine Befreiung von Verwaltungsgebühren ein?

Sondervermögen
Bundesbetriebe nach Art 110 GG
öff. Rechtl. Unternehmen mit Bund- und Landbeteiligung

Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1. Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
2. die Prüfämter für Baustatik,
3. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
4. das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung,
5. die unteren Gesundheitsbehörden,
6. das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen,
7. die Vermessungs- und Katasterbehörden,
8. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,
9. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
10. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.

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