3_Gebühren

Wann fallen Säumniszuschläge an?

Säumniszuschläge fallen an, wenn nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt wird
-> für jeden angefangenen Monat ein Sämniszuschlag (1 % des auf 50 € aufgerundeten Betrag)
->Säumniszuschlag nicht erhoben für
        - Zinsen nach § 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
        - bis zu 5 Tagen nach AAblauf der Frist
        - bei Zahlung und Übersendung der Zahlungsmittel

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