Unerlaubte Handlungen

Welche sind die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB? (4)

a) Es darf kein vorrangiger Fall von § 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegen (Mittäter, Anstifter, Gehilfen).
 
b) Bei den beiden Personen muss anspruchsbegründendes Verhalten gegeben sein, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht (hier kann eine Inzidentprüfung erforderlich sein).
 
c) Eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen muss den Schaden verursacht haben (z.B. mit Sicherheit von A oder B oder von beiden zusammen).
 
d) Es ist nicht feststellbar, welcher der Beteiligten den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat. 
 
Merke: 830 I 2 ist eine eigene Anspruchsgrundlage.

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