Unerlaubte Handlungen

Wonach bestimmt sich der Umfang der Ersatzpflicht bei Delikten nach dem StVG?

Der Umfang der Ersatzpflicht bei Delikten nach dem StVG ergibt sich aus den §§ 10 ff. StVG. 

Hierbei bestimmt § 12 Höchstbeträge, § 13 die Geldrente, § 14 die Verjährung und die Verwirkung nach § 15 (Rechtsfolge der Verwirkung ist der Rechtsverlust, weshalb dann auch Bereicherungsrecht angewandt werden kann).

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