Diebstahl mit Waffen - §244 I Nr.1a

Beisichführen

setzt voraus, dass der Gegenstand dem Täter während der Tat einsatzbereit zur Verfügung steht und griffbereit ist.
 
P: Berufswaffenträge
P: "während der Tat" 
 
a) räumliche Dimension
in räumlicher Hinsicht führt der Täter die Waffe/ gef. Werkzeug bei sich, wenn der Gegenstand ihm zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich dessen jederzeit, ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne bes. Schwierigkeit bedienen kann.
 
Beisichführen: erforderliche Munition  muss griffbereit mitgeführt werden; in der Hand halten oder am Körper führen ist nicht erforderlich

Das Tatmittel muss dem Täter gebrauchsbereit zur Verfügung stehen, es muss sich in Griffweite befinden
 
b) zeitliche Dimension
fraglich, in welcher Tatphase dem Täter die Waffe oder das gef. Werkzeug zur Verfügung stehen muss
- unstreitig: Beisichführen vor unmittelbarem Ansetzen irrelevant
- umstritten: bis zu welchem ZP die Waffe zur Verfügung gestanden haben muss
 
h.M.: hiernach ist auch ein Beisichführen erst im Beendigungsstadium tatbestandsmäßig
+ In der Beendigungsphase bei sich geführte W/g.W. sind ebenso gefährlich
+ der Vollendungszeitpunkt ist kaum sicher feststellbar; ein Abstellen darauf führt zur Rechtsunsicherheit
 
a.A.: Waffe/gef. W. muss vor Vollendung des Diebstahls zur Verfügung stehen, um die Qualifikation zu erfüllen
+ Wortlaut: "Diebstahl begeht" und nicht "begangen hat"
+ Abstellen auf Beendigungsphase führt zur Ausdehnung der Strafbarkeit, da für Beendigungszeitpunkt keine allgemeingültigen Regelungen existieren
(gegen Art. 103 II GG) 
+ § 252 wäre irrelevant, wenn die Tat auch nach Vollendung der Wegnahme nach §244 qualifizierbar wäre
 
 

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