Aufsicht - Schwerpunkt Kommunalaufsicht

Rechtmäßigkeit von Weisungen: Kommunale Selbstverwaltung vs. Fremdverwaltung

I. Ermächtigungsgrundlage
 
1. Schritt: Unterscheidung zwischen kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Fremdverwaltungsaufhabgen
 
a) Selbstverwaltungsangelegenheit
  • die Ermächtiungsgrundlage stammt aus den §§ 118 ff. GemO
  • Selbstverwaltungsangelegenheiten liegen bei der Gemeinde vor im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge oder beim Recht der öffentlichen Einrichtung ("die Gemeinde wird als Gemeinde tätig")
 
b) Fremdverwaltungsangelegenheit
  • die Ermächtigungsgrundlage für das Weisungsrecht muss gesucht werden
  • Fremdverwaltungsangelegenheiten müssen der Gemeinde per Gesetz übertragen werden. In diesem Gesetz muss die Gemeinde als Teil des staatlichen Behördenaufbaus angesprochen werden; in der Regel tätig werden als untere Verwaltungsbehörde und es muss sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handeln ("die Gemeinde wird als Behörde tätig")
  • zB. § 118 II GemO, § 2 III GemO, 47 V LBO (hierbei handelt es sich aber um eine Ausnahme, üblicherweise wird man nicht fündig)
  • allgemeines Weisungsrecht: §  118 II GemO, § 2 III GemO, § 15 II LVG, § 21 III LVG (§ 53 I LKrO)
 
II. Formelle Rechtmäßigkeit
 
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
 
II. Materielle Rechtmäßigkeit
 
1. Fremdverwaltungsangelegenheit
 
Weisung rechtmäßig, wenn das zB. das Unterlassen rechtswidrig ist und zweckwidrig ist
  • die Behörde kann hinsichtlich der Zweckmäßigkeit eine Erwägungen anstellen und diese an die Stelle der Ausgangsbehörde setzen
  • denn so wird die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gewährleistet
  • der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde kommt kein eigenes Recht zu
→ im Ergebnis: was rechtmäßig ist, ist auch zweckmäßig; was rechtswidrig ist, ist auch zweckwidrig
 
2. Selbstverwaltungsangelegenheit
 
Weisung ist rechtmäßig, wenn zB. das Unterlassen rechtswidrig ist
 
Beachte: bei einer Weisung von einer höheren an eine untere Behörde ist häufig die VA-Qualität nicht gegeben - es handelt sich um reines verwaltungsinternes Handeln, sodass die Außenwirkung fehlt. Anders verhält es sich, wenn die Weisung zB in einem Widerspruchsbescheid enthalten ist.

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