Europarecht 2018

10 - Grundfreiheiten

Wann liegen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.d. Art. 35 AEUV vor?

Ausfuhrbeschränkung im Sinne der Komplementärvorschrift zu Art. 34 AEUV ist jede Maßnahme, die die Ausfuhr einer Ware vollständig verbietet (sog. Ausfuhrverbot) oder nach Menge, Wert oder Zeitraum begrenzt (sog. Kontingent).
 
Maßnahmen gleicher Wirkung sind nur solche Aktivitäten der Mitgliedstaaten, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaates und seinen Außenhandel schaffen, sodass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt (sog. Groenveld-Formel).

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