Handlungsfeld 4 Personalwirtschaft und Arbeitsschutz

Welche Gefahrstoffe sind kennzeichnungspflichtig?

Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die Leben und Gesundheit der damit
arbeitenden Menschen gefährden können; Gefahrstoffe sind nicht nur künstlich
erzeugte Stoffe, sondern auch Stoffe aus der Natur wie z.B. Asbest und Erdgas;
Gefahrstoffe können auch bei der Bearbeitung von zunächst ungefährlichen Stoffen
entstehen, z.B. Schleifstaub und Lötrauch; Gefahrstoffe sind in den Betrieben der
Augenoptiker und Hörgeräteakustiker allgegenwärtig, ihre Gefahren sind den
Mitarbeitern aber meist nicht bewusst.
Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Flüssigkeiten gemäß der
Gefahrstoffverordnung erfolgt mit Name, Symbol, Bestandteilen (falls Gemisch),
chemisches Zeichen.
Gefährliche Arbeitsstoffe nach der Arb.Stoff.V und der VBG 1, §§ 43 bis 49 sind alle
Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Zubereitungen, wenn sie die
folgenden Eigenschaften aufweisen:
Beispiele in der Augenoptik: Aceton, Isopropyl-Alkohol, Spiritus, Salzsäure
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, in seinem Betrieb bestimmte Schutzeinrichtungen bzw.
Schutzgeräte bereitzustellen, z.B. kleiner Verbandkasten nach DIN 13157-C,
Feuerlöscher, Meldevorrichtung, Verhaltenstafel bei Gefahr bzw. Unfall
(Telefonnummern); er hat weiterhin die Pflicht, die persönliche Schutzausrüstung
bereitzustellen und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, diese zu benutzen; der
Arbeitnehmer hingegen hat die Pflicht, diese zu benutzen; zu der persönlichen
Schutzausrüstung gehören: Schutzbrille (Bröckeln), Haarnetz (Schleifen, Bohren,
Fräsen), Gehörschutz (notwendig ab einer Lärmbelastung von 85/90 Dezibel),
Gummihandschuhe (Kleben, Umgang mit Säuren und Laugen)

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