ÖR - Bescheidklausur

Anforderungen an den Tenor

gemäß § 37 I VwVfG - inhaltlich hinreichend bestimmt = so formuliert, dass der Adressat vollständig und eindeutig erkennen kann, welches Handeln von ihm verlangt wird (Eingriffsverwaltung) bzw. welches Rechts ihm eingeräumt wird (Leistungsverwaltung)
 
Der Inhalt muss vollstreckbar und hinreichend klar verständlich und widerspruchsfrei formuliert sein! Sowohl hinsichtlich Regelungsobjekt, als auch -inhalt.
 
Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont; zum Verständnis ist auch die Bezugnahme auf Anlage oder rtl. Begründung des Bescheids uU. ausreichend!
 
Bei Unbestimmtheit ist VA materiell rw, uU sogar nach § 44 VwVfG nichtig.

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