ÖR - Bescheidklausur

die Kostengrundentscheidung

Muss der Adressat für die Amtshandlung dem Grunde nach zahlen?
  • Seine eigenen Kosten, also auch die einer etwaigen anwaltlichen Vertretung, trägt der Bürger im Verwaltungsverfahren grds. selbst.
 
Erfasst werden Verwaltungskosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen.
 
Gebühren = öfftl.-rechtl. Entgelt für die Durchführung einer Amthandlung durch die Behörde
Auslagen = die Erstattung von bestimmten Aufwendungen, dh. die Kosten, die der Verwaltung durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter entstanden sind (zB. Porto, Zustellungskosten etc.)
 
Bei Vollzug von Bundesrecht durch Landesbehörden nach spezialges. Normen, wie § 50 WaffG, 44 ff. AufenthaltsV, 69 AufenthaltsG, 6a StVG (Inhaltsverzeichnis checken! wenn (-),
  • bei ausschließlicher Kompetenz des Bundes, 71, 73 GG -> Gebührenfreiheit
  • bei konkurrierender NvwKostG!
 
Angelegenheiten der unmittelbaren Landesverwaltung und des übertragenen WK der Kommunen und anderer Körperschaften des öfft. Rechts -> NVwKostG
 
Kostengrundentscheidung = Aussage, wer die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen hat.
 
  • Kostenanspruch für Amthandlungen, § 1, für die gemäß § 3 I und V  in Gebührenordnungen (zB § 1 I AllgGO -> Gebühren iFv Pauschalen und aus Kostentarif aus Anlage) Gebühren festgelegt sind. (wenn (-), nur AE nach 13!)
  • § 5 = Kostenschuldner, der zur Amtshandlung Anlass gegeben hat, aufzuerlegen
  • § 6 I = Gebührnschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung oder mit Rücknahme des Antrags. Die Auslagen sind mit ihrer Entstehung erstattungspflichtig (II).
  • § 7 = Fälligkeit mit Bekanntgabe
  • § 9 = Höhe nach Gebührenrahmen der GO unter Berücksichtigung des tats. Verwaltungsaufwandes
  • Auslagen gem. § 3 I 1 nach § 13, dessen III nicht abschließend ist. Auslagen ggf. auch bei gebührenfreien Amtshandlungen in Höhe der getätigten Aufwendungen, § 13 I 1.
 
ALSO: §§ 1, 3, 5, 9, 13 NVwKostG; 1 AllGO iVm. Ziffer ... des Kostentarfis der Anlage zu § 1 I AllGO.
 
Gläubigerin der Kosten stets Körperschaft deren Behörde/Organ gehandelt hat, § 4 I.
 
Ausnw. gem. § 3 I 1, V 2 nach spezieller GO, zB. NBauO - BauGO. Dann iVm Ziffer ... des Kostentarifs der Anlage 1 zu §§ 1 und 2 I BauGO.
 
Bei eigenen WK der Kommungen (SVR) bestimmen sich die Kosten hingegen nach dem § 1 NKAG. Nach § 2 I 1 NKAG Abgaben nur aufgrund einer Gebührensatzung (wg. Art. 28 II 3 GG). Auslage gem. 4 IV NKAG iVm 13 NVwKostG immer zu erheben!

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