ÖR - Bescheidklausur

gesetzliche Mindestvoraussetzungen einer Rechtsbehelfsbelehrung

  1. Rechtsbehelf (Klage oder Widerspruch? -> § 80 NJG)
  2. Behörde (bei Widerspruch § 70 I 1 oder 2 VwGO - idR Identität; ausnw. beide Behörden aufzunehmen, § 73 I 2 Nr. 1 VwGO) und oder das Gericht (§ 52 VwGO, § 73 II NJW) nebst jeweiligem Sitz (uU Platzhalter "Adresse") bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist
  3. Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf eingelegt worden sein muss (rglm. "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" - ggf. auch lt. Bearbeitervermerk zu berechnen)
Bei einem Fehler gilt die Jahresfrist.
 
Die Belehrung über die Form ist risikobehaftet und daher zu unterlassen!
 
nicht erforderlich im Examen ist die Belehrung über die Möglichkeit eines zusätzlichen Antrags auf einstweiligen RS!

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