Ausbildung Fahrlehrer

§ 1 - 50, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO

Mit unüberlegtem Verhalten der Kinder
 
Die StVO schreibt im § 3 Abs. 2a vor : "Die Kraftfahrzeugführer müssen sich gegenüber Kinder, ... , insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."

Das hat auch seinen Grund. Das Verhalten der Kinder kann man nicht einschätzen. Kinder hören und sehen anders, als die Erwachsenen. Sie haben ein eingeschränktes Sichtfeld und auf Grund ihrer geringen Körpergröße auch nicht immer die Übersicht. Ihnen fehlt darüber hinaus das Wissen über die Regeln und natürlich das Gefahrenbewußtsein. (Weiterhin ist das Auto für das Kind wahrscheinlich nichts negatives, weil es eher positive Erinnerungen damit verknüpft. Da heißt es - habt keine Angst vor dem Auto).

In Städten mit viel Verkehr dürfen wir sogar davon ausgehen, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr die verschiedenen Verkehrssituationen nicht richtig einschätzen können und deshalb Fehler machen.

Wir müssen also selbst bei größeren Kindern mit einem Fehlverhalten rechnen und als Kraftfahrzeugführer dieses Fehlverhalten ausgleichen.

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