ÖR 08 - Verwaltungsakt (VwVfG)

Was meinen die drei Varianten des § 35 S. 2!
 
§ 35 S. 2
 
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten (Var. 1) oder bestimmbaren Personenkreis richtet (Var. 2) oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (Var. 3).

 

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