Unerlaubte Handlungen

Schränkt ein gemeinschaftliches Testament (in der Form des Berliner Testaments) die Verfügungsbefugnis eines überlebenden Ehegatten ein?

a) Die Verfügungsbefugnis könnte davon abhängen, ob die Ehegatten Vor- oder Vollerben sind. Jedoch ist auch beim Vorerben die Verfügung zunächst wirksam und werden erst mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam (vgl. § 2113 I, 2 BGB). 
 
b) Relevant wird die Unterscheidung bei Eintritt des Nacherbfalls (vgl. § 2113 I, 2 BGB)(im Zweifel § 2106 I BGB). Hierbei muss ausgelegt werden, ob die Ehegatten sich zu Vor- oder zu Vollerben eingesetzt haben.
 
c) Wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen (sog. Berliner Testament), bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten: 
 
1. Trennungsprinzip:
  • Ehegatten = Vorerben
  • Dritter = Nacherbe (§ 2100)
 
  • Konsequenz: Zwei getrennte Vermögensmassen beim Überlebenden
    • Vermögen des Verstorbenen -> Dritter Nacherbe
    • eigenes Vermögen -> Dritter Vollerbe als Ersatzerbe (§2096) für anderen Ehegatten
  • Verfügungen des überlebenden Ehegatte werden evtl. mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, §§ 2113 ff. (bedingt Befreiung möglich, § 2136).
 
2. Einheitsprinizip:
  • Jeder setzt anderen Ehegatten zum Vollerben ein.
  • Dritter als Ersatzerbe (§2096 BGB), falls Ehegatten vorher versterben sollte. 
 
  • Konsequenz: Überlebender Ehegatte wird alleiniger Vollerbe.
    • Gesamtes Vermögen wird als Einheit behandelt. 
    • Überlebender kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen, § 2286 analog.
  • Dritter erbt dann als Ersatzerbe, wenn letzter Ehegatte verstirbt. 

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