Die Anfechtung der Ablehnung des Beweisermittlungsantrags nach § 238 Abs. 2 StPO wird durch Beschluss bestätigt - was nun?
 
Die Beweisaufnahme

§ 305 StPO: Beschwerde kommt grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn die Entscheidung steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Urteil.
Besteht dieser Zusammenhang kann nach Erlass des Urteils die Revision auf den ggf. zu Unrecht abgewiesenen Beweisermittlungsantrag und die darin liegende Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt werden.

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