Ausbildung Fahrlehrer

§ 1 - 50, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO

Wann gilt der Vertrauensgrundsatz nicht ?

Vertrauensgrundsatz gilt nicht:

 - gegenüber Betrunkenen, Kindern, stark
   Behinderten sowie Personen im Greisenalter
   (verkehrsschwache Personen),
 
-  wenn sich der andere Verkehrsteilnehmer  
   erkennbar verkehrswidrig verhält,

-  bei unklaren Verkehrslagen,

-  bei eigenem verkehrswidrigen Verhalten,

-  bei Verkehrswidrigkeiten, die erfahrungsgemäß
   häufig praktiziert werden, so dass mit ihnen
   gerechnet werden muss (z. B. Radfahrer auf d.
   falschen Radweg, Hindurchschlängeln von
   Kradfahrern bei Schlangenbildung).

Wenn der Vertrauensgrundsatz nicht anwendbar ist, führt dies zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht.

Konsequenz:
Bei Nichtanwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes kann der Betroffene z. B. im Falle einer Schädigung wegen § 1 (2) StVO belangt werden.
Merke:
Das Verhalten zur Vermeidung der verpönten Folgen
erfordert ständige Sorgfaltspflicht !
Die Nichtanwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes
erfordert erhöhte Sorgfaltspflicht !

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