Welche Ausnahmen und Einschränkungen des Offizialprinzips gibt es?
 
Verfahrensgrundsätze

> Ausnahme: §§ 374 ff. StPO: Privatklage (Verletzter kann die Straftat selbst als Ankläger verfolgen, ohne vorher die StA anrufen zu müssen)
> Einschränkungen: Antrags- und Ermächtigungsdelikte, z. B. §§ 123 II StGB, 90 IV StGB
= Ermächtigungsdelikte (z. B. Verunglimpfung, § 90 Abs. 4 StGB - Bundespräsident muss die StA zur Durchführung des Verfahrens ermächtigen)

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