Lernfeld 2 Terminplanung

Terminüberwachung

Gesetzlich vorgeschriebene Termine (2)

  • Die einzubehaltenden Sozialabgaben der Mitarbeiter sowie der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
    • sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig
  • Die einbehaltene Lohnsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Diskussion