BWL 2

Zivilrecht

Typenzwang 

Im Gegensatz zum Schuldrecht haben die Vertragsparteien keine Gestaltungsfreiheit bezüglich der Ausgestaltung der Sachenrechte, sondern nur Abschlussfreiheit. Wenn Sie Ihre Beziehung zu einer Sache begründen, verändern oder aufgeben wollen, gibt es nur die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. Besitz, Eigentum, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht etc.

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