BWL 2

Zivilrecht

Beschreiben Sie die Sicherungsübereignung.

Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber eine Sache zur Sicherung einer Forderung an den Sicherungsnehmer. 
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer vereinbaren ein sogenanntes Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB, nach dem die Sache beim Sicherungsgeber verbleibt. 

Der Sicherungsgeber darf sie weiterhin nutzen. Die Sicherungsübereignung endet, wenn der Sicherungsgeber seiner Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt, indem der Sicherungsnehmer sich aus der ihm übereigneten Sache befriedigt. 
Begleicht der Sicherungsgeber die Darlehensschuld, wird die Sache zurückübereignet. 

Rechtstechnisch gibt es dazu zwei Möglichkeiten:
 Entweder ist die Übereignung aufschiebend bedingt bis zur Begleichung der Darlehensschuld oder
 der Sicherungsnehmer ist vertraglich verpflichtet, die Sache nach Begleichung der Darlehensschuld zurückzuübereignen.

Diskussion