BWL 2

Zivilrecht

Mündlichkeitsgrundsatz § 128 ZPO

Zum Gegenstand der Entscheidung darf nur gemacht werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Ausreichend ist aber auch, dass auf das schriftsätzliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird.

Diskussion