Staatsanwalt Wicke

25.01.2018

Wann liegt das öffentliche Interesse vor, welches gemäß § 376 StPO zur Erhebung der öffentlichen Anklage herhalten muss?

Definiert in Nr. 86 RiStBV
" Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwertiges Anliegen der Allgemeinheit ist, zB. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben."

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