StGB BT I

Schadensgleiche, konkrete Vermögensgefährdung (Betrug)

Der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile liegt so nahe, dass die Gefährdung einem Vermögensschaden gleichkommt → Verfügender muss Vermögensposition praktisch einbüßen, Täter muss erstrebtes Ziel ohne wesentliche Hindernisse erreichen können

Diskussion