Die Instanzenzüge (2)

Wann ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig?

Gem. § 49 VwGO ist das BVerwG zuständig für Revision/Beschwerde gegen Entscheidungen des OVG und für Sprungrevision gegen Entscheidungen des VG.
 
Gem. § 50 VwGO ist das BVerwG erste (und letzte) Instanz bei verwaltungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten, Vereinsverboten durch den Innenminister und BND-Sachen.

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