GoA  

Was ist der Fremdgeschäftsführungswillen i.S.d. §§ 677 ff. BGB und wann ist er umstritten? 

- Fremdgeschäftsführungswillen ergibt sich aus Wortlaut des § 677 und aus dem Umkehrschluss des § 687 I BGB
- subjektives Tatbestandsmerkmal
Der Geschäftsführer muss subjektiv für einen anderen gehandelt haben.
 
I. Objektiv fremdes Geschäft
--> Der FGW wird hier widerleglich vermutet.
(fällt objektiv allein in den Rechts- und Interessenkreis des GH)
+ Wortlaut des § 687 I (umgekehrte Formulierung als Ausschlussgrund für die §§ 677 ff. BGB)
+ Allgemeine Lebenserfahrung
 
II. Objektiv neutrales Geschäft
--> FGW wird hier nicht vermutet
(fällt objektiv weder in den Rechts-und Interessenkreis des GF noch des GH)
+ vom Regelungsbereich des §§ 677 ff. gar nicht erfasst (vgl. Wortlaut des § 677 I BGB)
 
III. Objektiv auch fremdes Geschäft
--> Vermutung des FGW umstritten
(fällt objektiv sowohl in den Rechts- und Interessenkreis des GF, als auch des GH)
 
BGH
es wird widerleglich vermutet
+ Wortlaut § 687 I BGB und Beweisproblematik
+ Rspr. zunehmend uneinheitlich
 
Literatur
+ Wortlaut § 687 I greift hier nicht ein, da die §§ 677 ff. grds. von keinem fremden Geschäft ausgehen, daher hier auch keine allgemeine Lebenserfahrung
+ es muss Bereicherungsrecht angewandt werden
+ BGH weitete GoA zu einem gefährlich weiten Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen aus
+ Beschränkungen des §§ 814, 815, evtl. § 817 S.2 BGB würden sonst umgangen
 
- wenn Geschäftsführer denkt er erfüllt nur vermeintliche eigene Verpflichtung (Eigengeschäftsführung)
- aber nicht jede geartete Pflicht des Handelnden auch für einen anderen zu handeln steht einem solchen Willen nicht unbedingt entgegen, z.B. Nothelfer § 323 c StGB Verpflichtung

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